Art. 1 Name
Der Amateursportverein führt den Namen "Amateur-Eissportverein (Amateursportverein) Bozen 84“, in Kurzform und im Folgenden „AEV Bozen 84“ genannt und wird gemäß Artikel 36 u. folgender des ZGB geregelt.
Art. 2 Sitz
Der AEV Bozen 84 hat seinen Sitz in Bozen (BZ), Schloss-Ried-Weg 23.
Art. 3 Dauer
Der AEV Bozen 84 hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Art. 4 Ziel und Zweck
1. Ziel und Zweck des AEV Bozen 84 ist die Förderung, die Organisation und Ausübung des Breiten- und Leistungssports in all seinen Formen und Disziplinen, insbesondere im Bereich Eishockey, inbegriffen die didaktische Tätigkeit, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische und fachliche Pflege des Sports im allgemeinen und die Organisation von lokalen, nationalen und internationalen Sportveranstaltungen.
2. Zu der im Absatz 1 angeführten Haupttätigkeit, kann der AEV Bozen 84 alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind, sowie kulturelle und freizeitorientierte Aktivitäten durchführen
3. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der AEV Bozen 84 alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden oder für die Erreichung dienlichen oder notwendigen Geschäfte tätigen, Sportanlagen- und Einrichtungen führen, anmieten und vermieten, sowie Mobilien, Immobilien und Realrechte bauen, erwerben und veräußern.
4. Der AEV Bozen 84 kann weiteres, im Rahmen der institutionellen Tätigkeiten, Einrichtungen und Betriebe zur Verabreichung von Speisen und Getränke jeder Art. führen, pachten oder verpachten.
5. Der AEV Bozen 84 ist in seiner Ausrichtung unpolitisch und verfolgt keine Gewinnabsichten
Art. 5 Gemeinnützigkeit
1. Der AEV Bozen 84 ist am Prinzip der Solidarität ausgerichtet, verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und seine Organisation ist nach dem Grundsatz der Demokratie und Gleich-behandlung der Rechte der Mitglieder aufgebaut, wobei die Vereinsorgane durch Wahlen bestellt werden.
2. Während des Bestehens des AEV Bozen 84 dürfen keine Verwaltungsüberschüsse und Gewinne sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile – auch nicht indirekt – verteilt werden. Die Finanzmittel des Vereins sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungs-überschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden.
Art. 6 Anerkennung
1. Der AEV Bozen 84 unterliegt der sportlichen Anerkennung durch das CONI, bzw. die Dachverbände und/oder Fachsportverbände insbesondere des nationalen Eissport-verbandes (FISG) oder seines eventuellen Folgeverbandes, mit Eintragung in das vorgesehene Verzeichnis der Amateur-sportvereine.
2. Für die vom AEV Bozen 84 ausgeübten Tätigkeiten und Disziplinen wird um die Mitgliedschaft bei den Dachverbänden und/oder Fachsportverbänden mit der Verpflichtung angesucht, die betreffenden Satzungen und Verordnungen des CONI und der Verbände einzuhalten.
Art. 7 Mitglieder
1. Mitglieder des AEV Bozen 84 können ausschließlich physische Personen werden, die um die Aufnahme in den Verein ansuchen und die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte befinden und deren Rechtschaffenheit und Ansehen unbestritten sind.
2. Die Mitglieder unterscheiden sich in:
- aktive Mitglieder, die selbst eine vom Verein angebotene Sportart betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teil-haben;
- passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen;
- Ehrenmitglieder, die besondere Ver-dienste um den Verein erworben haben. Diese können vom Vereinsausschuss von der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit werden.
Art. 8 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im AEV Bozen 84 erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden. Das Mitglied hat jederzeit das Recht, seine Mitgliedschaft aufzulösen.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vereinsausschuss einen Antrag zu richten. Über die Aufnahme in den AEV Bozen 84 entscheidet endgültig der Vereinsausschuss. Das Mitglied hat den vom Vereinsausschuss festgelegten Mitglieds-beitrag jährlich zu entrichten.
3. Bei Anträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Erziehungs-berechtigten erforderlich. Mit der Unter-zeichnung des Antrages vertritt der Erziehungsberechtigte den Minderjährigen in all seinen Rechten und Pflichten die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben
4. Dem AEV Bozen 84 steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme bekannt gegeben.
Art. 9 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes sowie durch Auflösung des AEV Bozen 84. Die Erklärung des Austrittes muss dem Vereinsausschuss schriftlich mitgeteilt werden.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und erfolgt wenn das Mitglied:
a) nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;
b) die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane miss-achtet;
c) den Ruf oder das Ansehen des AEV Bozen 84 schädigt;
d) wenn der Mitgliedsbeitrag über sechs Monate nach erfolgter Zahlungsaufforderung nicht bezahlt wird.
3. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Schiedsgericht des Vereins innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der betreffende Beschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb von neunzig Tagen.
4. Bei erlöschen der Mitgliedschaft, aus welchem Grund auch immer, hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder Vermögensanteils des AEV Bozen 84.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf Dritte oder dessen Erben im Falle von Ableben des Mitglieds.
Art. 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht, an der Willensbildung des AEV Bozen 84 auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Organe mitzuwirken.
2. Jedes Mitglied hat in der Mitglieder-versammlung, ein uneingeschränktes Stimm-recht.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des AEV Bozen 84 zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben weiters die Pflicht, die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, dem Schiedsgericht des AEV Bozen 84 zu überlassen und die vom Schiedsgericht getroffene Entscheidung anzuerkennen und zu befolgen.
Art. 11 Minderjährige Mitglieder
1. Mitglieder unter 18 Jahren können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen.
2. Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern wird von deren gesetzlichen Erziehungsberechtigten ausgeübt.
Art. 12 Vereinsorgane und Amtsdauer
1. Die Organe des AEV Bozen 84 sind:
a) die Mitgliederversammlung (abgekürzt MV)
b) der Vereinsausschuss (abgekürzt VA)
c) das Kollegium der Rechnungsprüfer (abgekürzt RP)
d) das Schiedsgericht (abgekürzt SG)
2. Die Mitglieder der Vereinsorgane bleiben für 3 Jahre und zwar bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses des dritten Jahres vorbehaltlich Rücktritt, Abberufung oder Ausscheiden im Amt. Bei der Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane ist der Ablauf der Amtsdauer im Protokoll der MV anzuführen. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind wieder wählbar.
3. Als Mitglieder der VA, des RP und des SG können nur volljährige Mitglieder des AEV Bozen 84, oder gesetzliche Erziehungsberechtigte von minderjährigen Vereinsmitgliedern gewählt werden ausgenommen jene Sonderfälle, die in den Artikeln 19, Abs. 2 und 26, Abs. 1 angeführt sind.
Art. 13 Die Mitgliederversammlung (MV)
1. Die MV ist das oberste Organ des AEV Bozen 84 und wird in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung einberufen. Die MV besteht aus allen Mitgliedern des AEV B 84.
2. Die Einberufung der MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, wird vom VA beschlossen und vom Präsident mindestens acht Tage vor dem Datum der MV mit Bekanntgabe des Ortes, des Datums, der Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung sowie der Tagesordnung einberufen. Bei Verhinderung des Präsidenten kann die MV auch vom Vizepräsidenten oder vom RP einberufen werden. Die Einladung zur MV wird am Vereinssitz ausgehängt und den Mitgliedern mit Post, Telegramm, Telefax oder elektronischer Post übermittelt.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen MV teilzunehmen, sofern sie mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind und sie nicht gerade irgendwelche Disziplinarmaßnahmen verbüßen, welche die Teilnahme an der MV und damit das Stimmrecht ausschließen.
4. In der MV verfügt jedes Mitglied über ein Stimmrecht. Im Falle der Vertretung von minderjährigen Mitgliedern im Sinne des Art. 11 Absatz 2, steht dem Erziehungs-berechtigten ein Stimmrecht für jedes vertretene minderjährige Mitglied zu.
Das stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als zwei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
5. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Jahresabschluss-rechnung und in die anderen Unterlagen, die Gegenstand einer Beschlussfassung aller Organe des Vereines sind, zu nehmen.
6. Die MV kann nur in der Gemeinde Bozen oder einer angrenzenden Gemeinde einberufen werden.
Art. 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche MV muss mindestens einmal jährlich zur Genehmigung der Jahres-abschlussrechnung einberufen werden. Die Mitglieder des VA haben bei Beschlüssen über die Genehmigung der Jahres-abschlussrechnung und bei jenen, die ihre Haftung betreffen, kein Stimmrecht.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist weiteres zuständig für:
a) die Wahl und Nachwahl der Mitglieder des VA, des RP und des SG;
b) Festlegung allgemeiner Richtlinien für das Tätigkeitsjahr;
c) Genehmigung der Geschäftsordnungen und der Durchführungsbestimmungen;
d) Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, welche von den Vereinsorganen der MV unterbreitet werden.
Art. 15 Außerordentliche MV
1. Die Einberufung der außerordentlichen MV erfolgt durch den VA. Sie kann auch von mindestens zehn (10) stimmberechtigten Mitgliedern, die mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Ordnung sind, oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers mit begründetem Antrag an den VA und mit Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangt werden. In letzteren Fällen muss die MV innerhalb dreißig Tagen ab dem Datum des Antrages einberufen werden. Wird der genannte Termin nicht eingehalten, wird die MV vom Präsidenten des Landesgerichts von Bozen einberufen.
2. Die außerordentliche MV ist zuständig für:
a) die Satzungsänderungen;
b) die Genehmigung von Verträgen über Immobilien und Realrechte;
c) die Beschlussfassung über alle weiteren Angelegenheiten von besonderem und dringlichen Interesse;
d) die Auflösung des AEV Bozen 84 und Festlegung der Liquidierungsmodalitäten.
Art. 16 Beschlussfähigkeit u. Beschlüsse der MV
1. Die ordentliche und außerordentliche MV ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind und fasst ihre Beschlüsse mit einer Stimmenmehrheit von der Hälfte plus einer der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
2. In zweiter Einberufung ist die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von der Hälfte plus einer der anwesenden und vertretenen Mitglieder bei der ordentlichen MV von 2/3 (zwei Drittel) bei der außerordentlichen MV.
3. Die von der MV gemäß der Satzung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend, auch wenn sie bei der MV abwesend, anderweitiger Meinung sind oder sich der Stimme enthalten haben.
4. Gegen die Rechtsgültigkeit von Beschlüssen kann jedes stimmberechtigte Mitglied binnen 30 Tagen nach Beschlussfassung schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht.
Art. 17 Beschlussfassungen
1. Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche MV fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich durch Handaufheben. Bei Beschlussfassungen über wichtige Angelegenheiten kann die MV die Abstimmung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel beschließen, wenn ein Zehntel der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt auf jeden Fall in geheimer Wahl mittels Stimmzettel.
Art. 18 Vorsitz und Stimmzähler
1. Den Vorsitz in der MV führt der Vereinspräsident, bei Abwesenheit der Vizepräsident oder – fehlen beide - eine von der MV gewählte Person.
2. Der Versammlungspräsident ernennt den Schriftführer und schlägt der MV die Wahl von zwei Stimmenzählern vor, die im Falle der Wahl der Vereinsorgane, nicht Kandidaten für die Wahl sein dürfen.
3. Von jeder ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer gezeichnet wird. Das Protokoll der Wahl der Vereinsorgane wird auch von den Stimmzählern unterzeichnet. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung und werden an der Anschlagtafel AEV Bozen 84 veröffentlicht. Erfolgt kein Einspruch innerhalb von 30 Tagen gilt das Protokoll als genehmigt.
Art. 19 Wahlen
1. Die Mitglieder welche für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren wollen, müssen ihre Kandidatur innerhalb der für die Einberufung der MV vorgesehnen Uhrzeit oder mündlich direkt bei der MV vorbringen.
2. Um für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren zu können, muss der Kandidat Mitglied des AEV Bozen 84 sein, die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 dieser Satzung erfüllen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sofern notwendig, können als Mitglieder des VA auch nicht Mitglieder des AEV Bozen 84 gewählt werden, sofern diese besondere fachliche oder sportliche Kompetenzen besitzen und dies für eine zielführende Geschäftsführung des AEV Bozen 84 notwendig oder dienlich ist. Der VA muss mehrheitlich aus wählbaren Mitgliedern, wie unter Art. 12, Punkt 3 beschrieben bestehen. Wählbare Nichtmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten auf die Kandidatenliste gesetzt und der MV vorgestellt.
3. Bei Wahlen der Vereinsorgane können so viele Vorzugsstimmen vergeben werden wie der VA bzw. der Rat der RP und das SG satzungsgemäß Mitglieder hat.
4. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten durchgeführt und es gilt dann jener Kandidat als gewählt, der die größere Anzahl an Vorzugsstimmen erhält.
5. Die endgültige Zuerkennung der Wahl erfolgt nachdem das gewählte Mitglied die Wahl ausdrücklich angenommen hat.
6. Die Vereinsämter sind ehrenamtlich und unentgeltlich; der Verein kann die in Ausübung des Amtes tatsächlichen ausgestandenen Kosten erstatten.
Art. 20 Der Vereinsausschuss(VA)
1. Der Vereinsausschuss ist das vollziehende Organ des AEV Bozen 84 und setzt sich aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern zusammen. Die genaue Anzahl der Ausschussmitglieder wird vor jeder Wahl von der MV auf Vorschlag des VA festgelegt.
2. Die Eintragung der Mitglieder des VA in den Eissportverband (zurzeit FISG) oder seinen eventuellen Folgeverband ist verbindlich. Sie erklären sich bei erfolgter Wahl automatisch damit einverstanden.
3. Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes eines anderen Amateursportvereins innerhalb desselben vom CONI anerkannten Fachsportverbandes oder Dachverbandes sein.
4. Die Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer oder Mitglieder des Schiedsgerichtes sein.
5. Ein Ausschussmitglied, das innerhalb der Amtsperiode bei drei, auch nicht aufeinander folgende Sitzungen unentschuldigt abwesend ist, verfällt automatisch in seinem Amt.
6. Mitglieder des VA können nur Personen werden, die im Sinne der einschlägigen Gesetzgebung und/oder der Bestimmungen des CONI oder des Eissportverbandes oder seines eventuellen Folgeverbandes nicht damit unvereinbar sind. Unwählbar sind auch Personen, die vom CONI oder dem Eissportverband oder seinem eventuellen Folgeverband ausgeschlossen oder für die Dauer von über einem Jahr suspendiert wurden.
Art. 21 Aufgaben des VA
1. Dem VA obliegen die ordentliche und außerordentliche sportliche Geschäfts-führung sowie die Verwaltung des AEV Bozen 84.
2. Der VA hat weiters folgende Aufgaben:
a)Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der MV oder den anderen Vereinsorganen vorbehalten ist;
b) Durchführung der von der MV erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
d) Festlegung des jährlichen Mitglieds-beitrages;
e) Erstellung der Jahresabschlussrechnung;
f) Ratifizierung von Dringlichkeitsbeschlüssen des Präsidenten;
g) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen an verdiente Personen;
h) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern;
i) Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Mandaten an Dritte.
j) die Führung von Sportstätten und Sportinfrastrukturen sowie den in Art. 4, Punkt 4 angeführten Tätigkeiten.
3. Der VA beschließt weiters alle weiteren Maßnahmen, für die er aufgrund bestehender Bestimmungen und der Satzung zuständig ist.
4. Zur Durchführung vorstehender Aufgaben und Aufgabenbereiche besitzt der VA die weitesten Befugnisse der ordentlichen und außerordentlichen Geschäftsführung mit dem Recht der Unterbevollmächtigung.
5. Sofern es der VA für dienlich und / oder zweckmäßig erachtet, kann dieser für eine effiziente Geschäftsführung folgende Kom-missionen einsetzten:
a) Kommission für die sportliche Leitung
b) Kommission für Verwaltung und Finanzen
c) Kommission für die Führung von Sportstätten
d) Kommission für die Leitung der Tätigkeiten laut Art. 4, Punkt 4
Die Kommissionen setzen sich aus 2 bis 5 Mitgliedern zusammen, wobei der Kommissionsvorsitzende ein VA-Mitglied sein muss. Die anderen Mitglieder müssen nicht Mitglieder des VA oder Vereinsmitglieder sein und müssen auf Grund Ihrer fachspezifischen Kenntnisse eingesetzt werden. Die Kommissions-mitglieder werden mit einstimmigem Beschluss aller VA-Mitglieder bestellt. Ihnen obliegen jene Kompetenzen, welche ihnen von Fall zu Fall vom VA übertragen werden. Den Kommissionen obliegt eine semestrale Informationspflicht dem VA.
Art. 22 Sitzungen des VA
1. Der VA tagt und beschließt alle Maßnahmen hinsichtlich der statutarischen Zielsetzung des AEV Bozen 84. Die Sitzungen des VA sind nicht öffentlich.
2. Der VA wird vom Vereinspräsidenten immer dann einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder verlangt wird.
3. Die Einladung zu den Sitzungen muss schriftlich mit Post, mit Telegramm, Telefax oder elektronische Post sowie in Ausnahmefällen auch mündlich, mindestens drei Tage vorher, erfolgen. In der Einladung müssen das Datum, der Ort, die Uhrzeit und die Tagesordnung angegeben werden und an alle Mitglieder der VA und des RP übermittelt werden.
4. Den Vorsitz des Ausschusses führt grundsätzlich der Präsident. Bei Abwesenheit wird er vom Vizepräsidenten oder vom ältesten anwesenden Ausschussmitglied vertreten.
5. Die Ausschussmitglieder können ihr Stimmrecht nicht übertragen.
6. Die Sitzungen des VA sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
7. Von jeder Sitzung muss ein Protokoll abgefasst werden, welches vom Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden unter-zeichnet wird.
Art. 23 Vorzeitiger Verfall des VA
1. Der gesamte VA verfällt, wenn unabhängig von den Gründen, mehr als die Hälfte der durch die MV gewählten Mitglieder des VA, auch nicht gleichzeitig, vorzeitig ausscheiden.
2. Der VA verfällt vorzeitig, wenn die MV nicht die Jahresabschlussrechnung gemäß Artikel 14 der Satzung genehmigt.
3. Bei Verfall des VA bleibt dieser für die ordentliche Geschäftsführung bis zur Amtsannahme des neuen VA im Amt. Die MV zur Wahl des VA muss innerhalb von dreißig Tagen nach Eintreten des Ereignisses, das zum Verfall geführt hat, einberufen und in den darauf folgenden dreißig Tagen abgehalten werden.
4. Scheiden ein oder mehrere Ausschussmitglieder vor Ablauf der Amtsdauer aus, so werden diese mit den ersten nicht gewählten Mitgliedern der letzten Wahlversammlung ersetzt. Die nachgerückten Mitglieder des VA müssen bei der ersten MV nach ihrer Amtseinsetzung durch einen eigenen Wahlgang bestätigt oder durch neue Mitglieder ersetzt werden und bleiben bis zum Ende der Amtsdauer im Amt.
Art. 24 Haftung und Verbindlichkeiten
1. Die Ausschussmitglieder haften dem AEV Bozen 84 gegenüber nach den Bestimmungen des Auftrages. Frei von Haftung ist jedoch das Ausschussmitglied, das an der Rechtshandlung, die den Schaden verursacht hat, nicht teilgenommen oder davon keine Kenntnis gehabt hat oder seine diesbezügliche Ablehnung im Protokoll festhalten hat lassen oder diese schriftlich kundgetan hat.
2. Für Verbindlichkeiten, die durch die den Verein vertretenden Personen eingegangen worden sind, können sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das Vereinsvermögen halten.
Art. 25 Präsident
1. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des AEV Bozen 84 und vertritt diesen Dritten gegenüber bei Rechtsgeschäften und vor Gericht.
2. Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten in all seinen Funktionen und Aufgaben vertreten; er kann aber auch einen oder mehrere Ausschussmitglieder mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Im Falle von Rücktritt, Ausscheiden oder länger-fristiger außerordentlicher Verhinderung muss umgehend ein VA einberufen werden, um die notwendigen Schritte zu beschließen.
3. Dem Präsident oder Bevollmächtigten steht die Zeichnungsberechtigung auf allen Dokumenten, die den AEV Bozen 84 gegenüber Mitgliedern und Dritten verpflichtet, zu.
4. Der Präsident kann dringende Ent-scheidungen selbst und ohne Befragen des VA treffen, wenn dessen Einberufung zeitlich nicht möglich erscheint. Der Präsident muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem VA in der nächsten Sitzung zur Ratifizierung unterbreiten.
5. Der Präsident und der Vizepräsident wird vom VA in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl bestimmt.
6. Der Präsident bleibt für die gesamte Dauer des VA vorbehaltlich Rücktritt oder Ausscheiden im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden übernimmt der Vizepräsident ad interim die Amtsgeschäfte, bis der VA einen neuen Präsidenten gewählt hat.
Art. 26 Kollegium der Rechnungsprüfer (RP)
1. Das RP setzt sich aus zwei Personen zusammen. Die RP müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des VA oder des Schiedsgerichtes sein.
2. Den RP obliegt die Überprüfung der finanziellen Gebarung des AEV Bozen 84, sowie insbesondere der Jahresabschluss-rechnung. Bei der jährlichen stattfindenden Generalversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit und schlagen vor, ob der Ausschuss für seine finanzielle Gebarung entlastet werden soll oder nicht.
3. Sofern ein Mitglied des RP, aus welchem Grund auch immer, ausscheidet, wird dieses bei der nächsten MV mittels Wahl ersetzt. In allen anderen Fällen oder auf Anfrage eines Mitgliedes eines Vereinsorgans muss innerhalb 30 Tagen nach dem Ausscheiden eine MV für die Nachwahl einberufen werden.
Art. 27 Schiedsgericht (SG)
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die unter sich den Vorsitzenden wählen. Die Mitglieder des SG müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des VA oder des Kollegiums der Rechnungsprüfer sein.
2. Die Entscheidung aller Streitfälle, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unter den Mitgliedern und den Mitgliedern und den Vereinsorganen, und unter den Vereinsorganen ergeben können, sowie in allen anderen Fällen die das Vereinsleben betreffen, werden dem Schiedsgericht übertragen. Das SG entscheidet nach Anhören der betroffenen Parteien, nach Billigkeit und ohne Formalitäten. Der Schiedsspruch wird den betroffenen Parteien schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar.
3. Sofern ein Mitglied des SG, aus welchem Grund auch immer, ausscheidet wird dieses bei der nächsten MV mittels Wahl ersetzt. In allen anderen Fällen oder auf Anfrage eines Mitgliedes eines Vereinsorgans muss innerhalb 30 Tagen nach dem Ausscheiden eine MV für die Nachwahl einberufen werden.
Art. 28 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember eines jeden Jahres.
Art. 29 Vereinsvermögen
1. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus:
a) beweglichen und unbeweglichen Gütern die Eigentum des AEV Bozen 84 werden;
b) eventuellen Mittel von Reservefonds die aus Jahresüberschüssen gespeist werden;
c) eventuellen Zahlungen, Schenkungen und Vermächtnissen seitens der Mitglieder, Privatpersonen und Behörden.
2. Die zur Erreichung der institutionellen Zielsetzungen erzielten Einnahmen setzen sich zusammen aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen und den Zahlungen der Mitglieder für spezifische Gegenleistungen aus der Vereinstätigkeit;
b) Einnahmen aus Werbe- und Sponsoringverträgen;
c) Beiträgen und Finanzierungen von öffentlichen Einrichtungen und Privatpersonen sowie Sportorganisationen;
d) Einnahmen aus der Organisation von Tätigkeiten und/oder Veranstaltungen;
e) Erlöse aus der Führung von Bar- und Verpflegungseinrichtungen sowie aus dem an Mitglieder verkauften Sportmaterial;
f) alle anderen wie auch immer gearteten Einnahmen.
3. Die bezahlten Mitgliedsbeiträge und anderen Beiträge können nicht aufgewertet und an andere übertragen werden.
Art. 30 Auflösung des Vereins
1. Wenn ein Fall eintritt, der das weitere Bestehen des AEV Bozen 84 nicht mehr möglich macht, dann wird vom Vereinsausschuss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des AEV Bozen 84 und die Zuweisung des Vermögens ist im Sinne des Art. 21 des ZGB die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich.
3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen muss nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, sportlichen Zielsetzungen oder gemeinnützigen Zwecken, nach Anhörung der Behörde gemäß Artikel 3, Absatz 190, des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662, zugeführt werden, außer das Gesetz sieht eine andere Zweckbestimmung vor.
Art. 31 Schlussbestimmungen
In allen Fällen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, finden die Satzungen und die Bestimmungen des CONI (Olympisches Komitee Italien), der Dachverbände und der Sportfachverbände, bei denen der Verein als Mitglied angeschlossen ist, und die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, Anwendung.